schwebende Geschäfte

schwebende Geschäfte
1. Begriff: Zweiseitig verpflichtende, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge, die vom Leistungsverpflichteten noch nicht (voll) erfüllt sind.
- 2. Bilanzierung: Die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus sch.G. werden wegen des Realisationsprinzips im Regelfall nicht bilanziert (unrealisierte Gewinne dürfen nicht vorweggenommen werden; bei ausgeglichenem Ergebnis besteht kein Bilanzierungsbedarf). Droht jedoch ein Verlust, da der zu erbringende Wert größer ist als der Wer der Gegenleistung, muss in der  Handelsbilanz wegen des  Imparitätsprinzips (Antizipationsgebot für erwartete Verluste) eine  Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe des Verpflichtungsüberschusses gebildet werden. Steuerrechtlich besteht gemäß § 5 IVa EStG ein Ansatzverbot für Drohverlustrückstellungen.
- Das  Verrechnungsverbot gilt insoweit nicht, doch müssen alle sch.G. einzeln auf einen eventuellen Rückstellungsbedarf hin überprüft werden.
- Sch.G. größeren Umfangs, die für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind, sind im  Anhang des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft anzugeben (§ 285 I Nr. 3 HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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